— 844 — Im Falle der Juwiderhandlung gegen §&# 1 kann neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 13 . Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. September 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich