Erläuterungen für die Ausfüllung des Fragebogens 1. Meldepflichtig sind alle Papiere, Kartons und Pappen in Rollen oder Bogen, weiß oder farbig, unbedruckt (mit Ausnahme von Nr. 6b), liniiert, kariert oder irgendwie im Betriebe eines Gewerbes vorbearbeitet (soweit vor- bearbeitet, jedoch nur, wenn unbedruckt). Papierhersteller haben auch diejenigen Mengen, die noch nicht ausgerüstet (z. B. noch nicht geglättet) sind, als Bestand anzuzeigen. # 2. Keine Anzeige hat zu erstatten, wer im Jahre 1916 im ganzen weniger als eintausend Kilogramm Papier, Karton und Pappe bezogen hat, sofern der Bezug auch im laufenden Jahre eintausend Kilogramm nicht erreicht hat. Als Bezug gilt auch Entnahme aus den eigenen Beständen. 3. Der Meldepflicht unterlienen nicht Spinn= und Nitrierpapiere jeder Art, Rohdachpappen und Dachpappen jeder Art, sowie alle natronzelstosshalltigen Papiere. — Natronzellstoffhaltige und Spinnpapiere sind gemäß der Bekanntmachung vom 20. November 1916 — W. Ml. 312/10. 16. K. R. A. —, Rohdachpappen und Dachpappen gemäß der Bekanntmachung vom 5. April 1917 — Pa. 123/3. 17. K. R. A. — beim Webstoffmeldeamte des Königlich Preußischen Kriegsministeriums meldepflichtig. 1 4. Schätzungsweise Angabe des Verbrauchs ist nur zulässig, wenn die genaue Ermittlung mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist. 5. Als Verbrauch der Papier verarbeilenden Gewerbe ist die tatsächlich verarbeitete (auch vorbearbeitete) Menge anzuzeigen. 6. Als Geschäftsjahr gilt das Jahr, für das die letzte Bilanz aufgestellt worden ist. Hat der Meldepflichtige keine Bilanz aufzustellen, so ist das Kalenderjahr 1916 zugrunde zu legen. 7. Hersteller und Händler haben die Spalte 5 des Fragebogens nicht auszufüllen, soweit es sich um Papiere, Kartons und Pappen handelt, die von ihnen verkauft worden sind. Hersteller und Händler, die einen Nebenbekrieb der Verarbeitung oder des Druckgewerbes haben, müssen für diesen den Bestand und den Verbrauch auf einem besonderen Bogen anzeigen. 8. Bestände von maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier, das nicht zum Bedrucken verwendet wird, sowie maschinenglattes, holzhaltiges Tapetenroh., Beklebe., Band., Schachtel-, Jündholz., Telegraphen= und Streichpapier find in diesem Fragebogen auch dann anzugeben, wenn der Bestand der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe bereits gemeldet ist und über den Verbrauch fortlaufend Anzeige erstattet wird. 9. Bei Feftstellung der Mengen von Foliobogen (Größe 33X42 cm und 3404 43 cm) ist ein Durchschnitts- normalgewicht zugrunde zu legen von 10 Kilogramm für 1000 Bogen Konzept VI (Nummer 6Cca) und 12 Kilogramm für 1000 Bogen für alle übrigen Sorten (Nummer 6 8).