Reichs · Geseblatt Jahrgang 1917 Nr. 170 Inhalt: A#rordnung zur Abänderung der Verordnung über Weintrester und Traubenkerne vom 3. August 1916. S. 871. — Verordnung über die den Unternebmern landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernäbrung der Selbstversorger und für die Saat zu belassenden Früchte. S. 872. –. —- — — — — — — — — — — — (Nr. 6054) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Weintrester und Trauben. kerne vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 887). Vom 27. Sep- tember 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I In der Verordnung über Weintrester und Traubenkerne vom 3 August 1916 (Reichs-Gesetbl. S. 887) werden folgende Anderungen vorgenommen: 1. & 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „Von der Überlassungspflicht sind befreit Weintrester, die zur Verfütterung im eigenen Wirtschaftsbetriebe des Winzers, bei Genossen- schaften oder Gesellschaften im Mirtschaftsbetrieb ihrer Mitglieder erforderlich sind; dies gilt jedoch für Weintrester, aus denen Brannt- wein hergestellt ist, nur soweit, als sie zu Branntwein für den eigenen Wirtschaftsbedarf verarbeitet (& 3 Satz 2) oder vom Kriegsausschusse für Ersatzfutter zur Verfütterung freigegeben sind.“ 2. Im #9 Abs. 1 erhält die Nr. 1 folgende Fassung: „1. für frische Trester 6,00 Mark für den Doppelzentner,. 3. Im & 13 Abs. 1 Nr. 2 ist statt „verarbeitet ( 3)“ zu setzen: verfüttert oder verarbeitet (§J 2 Abs. 4, § 3)/ 4. Im 9 13 Abs. 1 erhält die Nr. 3 folgende Fassung: 03. wer den vom Reichskanzler nach 5 2 Abs. 3 oder von den Landeszentralbehörden nach § 11 erlassenen Bestimmungen zu- widerhandelt.“ Reichs-Gesetzbl. 1917. 105 Ausgegeben zu Berlin den 29. September 1917.