Reichs- Gesetzblatt Jahrgang 1917 *1 NNr. 1172 Inhalt: Bekanntmachung zur Abänderung der Ausführungsbestmmungen vom 21. September 1916 zur Verordnung über Trester und Trandenkerne vom 3. August 1916. S. 275. — Bekanntmachung, betreffend Pnidation russischer Unternehmungen. S. uv7#. — Bekanntmachung über den Vordruck der Versicherungskarte für die Angestelltenversicherung S. 876. — — — — — — — - (Nr. 6057) Bekanntmachung zur Abänderung der Ausführungsbestimmungen vom 21. Sep- tember 1916 zur Verordnung über Trester und Traubenkerne vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 887). Vom 28. September 1917. Ar# Grund der 96 2, 3 der Verordnung über Trester und Traubenkerne vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 887) und des §& 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: Artikel I Die Ausführungsbestimmungen vom 21. September 1916 zur Verordnung über Trester und Traubenkerne vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 887) werden wie folgt abgeändert: 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Wer bei der Weinkelterung Trester gewonnen hat, darf aus ihnen Brannt. wein für den eigenen Wirtschaftsbedarf herstellen, soweit nach den zur Verordnung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und Obstbrennereien vom 24. Fe- bruar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 26 Juni 1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 141) den Brennern das- eigene Erzeugnis zum Verbrauch im eigenen Haushalt belassen werden kann. . .Artikelll s4Abs.1erhältfolgendeFassung:« Wer aus Weintrestern Branntwein über die nach & 3 Abs. 1 zugelassene Menge herstellen will, bedarf hierzu der Erlaubnis des Kricgsausschusses für Ersatzfutter oder der von ihm bezeichneten Stelle. Er ist verpflichtet, den in der flüssigen Schlempe enthaltenen Weinstein nach näherer Anordnung des Kriegs- ausschusses zu gewinnen. Reichs--Gesetzbl. 1917 197 Ausgegeben zu Berlin den 2. Oktober 1917.