Reichs Gesehblatt Jahrgang 1917 Nr. 174 Inhalt: Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen. S. 881. — — (Nr. 6061) Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen. Vom 2. Oktober 1917. A## Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 22. Mai 1916 (Reichs.Gesetzbl. 1916 S. 401) ernährung vom 18. Kugust 19617 Greichs Geseqbl-1917 S.23 wird verordrct: Artikel I In der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 2. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 387) werden folgende Anderungen vorgenommen: 1. 6 9 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Die Veräußerung von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mehr als 25 Kilogramm darf, auch wenn es sich nicht um Schlachtschweine handelt 6 der Verordnung über die Schlachtvieh= und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917, Reichs-Gesetzbl. S. 319), nur an die staatlich bestimmten Viehabnahmestellen bder deren Beauftragte erfolgen. Der Erwerb dieser Schweine durch andere Stellen oder Personen ist nur mit Genehmigung der Landeszentral- behörden oder der von diesen bestimmten Stellen zulässig. 2. Dem S 9b werden folgende Vorschriften als Abs. 2 bis 4 angefügt: Der Selbstversorger hat von dem durch die Hausschlachtung von Schweinen gewonnenen Fleische an den Kommunalverband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung Speck oder Fett in folgenden Mengen abzugeben: wenn das Schlachtgewicht des Schweines beträgt: mehr als 60 bis 70 Kilogramm einschlicßlich. 1 Kilogramm, : „." 70 " 80 1 2 „. 80 Kilogramm für weitere an ur fangene je 10 Kilogramm: weitere je 0,, Kilogramm. Ist das Schwein früher zur Jucht benutzt worden, so find 3 vom Hundert des Schlachtgewichts in Speck oder Fett abzuliefern. Die Landeszentralbehörden erlassen Rechs-Gesetzbl. 1917. 199 Ausgegeben zu Berlin den 4. Oktober 1917.