— 883 — Artikel M In der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 941) werden folgende Anderungen vorgenommen: 1. Im § 3 wird im Abs. 1 Satz 2 hinter „Gemeindebezirke"“ eingefügt: mit Ausnahme der Crteilung oder Versagung der Hausschlachtungs- genchmigungen. 2. Im 6§ 14 erhält Nr. 2 folgende Fassung: wer den Vorschriften im §9 5 Abs. 2, 9 9 Abs. 3, 8 9b Abs. 2 oder den auf Grund des § 9b Abs. 1 und 2 erlassenen Bestimmungen zu- widerhandelt. 3. Im 914 Nr. 5 wird die durch die Verordnung vom 2. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 387) unter 24 eingefügte JZahl 9b gestrichen. 4. Dem §& 15 Abs. 2 wird folgende Vorschrift angefügt: Ausnahmen von Einhaltung der Vorschrift im 99 Abs. 3, von der im §9 9a Abs. 2 vorgeschriebenen Mästungsfrist und den Vorschriften im 9 9b Abs. 2 können die Landeszentralbehörden ohne diese Zu- stimmung zulasscn. Artikel III Diese= Verordnung tritt am 15. Oktober 1917 in Kraft. Der Wortlaut der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916, wie er sich aus den Anderungen durch die Verordnung vom 2. Mai 1917 und durch diese Verordnung ergibt, ist in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. · Berlin, den 2. Oktober 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow — —2 Den Be.#g des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalreen. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.