— 898 — Artikel 2 . Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 12. Oktober 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 6073) Verordnung über Verarbeitung von Kartoffeln in Trocknereien, Stärkefabriken und Brennereien. Vom 11. Oktober 1917. Ar Grund des § 13 der Verordnung über die Kartosseloersorgum im Wirt- schaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S dn wird bestimmt: XI Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen selbsinezogene Kartoffeln in der eigenen Trocknerei oder Stärkefabrik verarbeiten. Genossenschaften und sonstige Vereinigungen, die eine Trocknerei oder Stärkefabrik betreiben, dürfen auch die von den Mitgliedern gezogenen und auf Grund der Satzung gelieferten Kartoffeln verarbeiten. Die Vorschriften im Abs. 1 gelten auch für die Verarbeitung von Kartoffeln in Brennereien mit der Maßgabe, daß so viel Kartoffeln verarbeiret werden dürfen, als dem für das Betriebsjahr 1917/18 festgesetzten Durchschnittsbrande bei einem Verbrauche von achtzehn Jentnern Kartoffeln für den Hektoliter reinen Alkohol entspricht. Auf Genossenschaften und sonstige Vereinigungen, die nach dem 15. Sep tember 1917 errichtet sind, finden die Vorschriften im Abs. 1 und 2 keine Anwendung. 12 Im übrigen dürfen Kartoffeln in Trocknereien, Stärkefabriken und Brenne- reien nur verarbeitet werden, wenn sie. von der Reichskartoffelstelle oder ciner von dieser beauftragten Stelle oder von einem Kommnnalverbande mit Justimmung einer dieser Stellen zur Verarbeitung zugewiesen sind. 3 Die Vorschriften über die Ablieferung der hergestellten Erzeugnisse an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H, die Spirituszentrale oder die Süddeutsche Spiritusindustrie, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Iweignieder- lassung München, bleiben unberührtk. 84 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. Oktober 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow Den Bezug des Neichs, Gesetblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt dez Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.