Reichs-Gesehblatt Jahrgang 1917 Nr. 180 Inhalt: Verordnung öber Höchstpreise für Grieß, Graupen und Grüte. S. vo!1. — Bekanntmachung über A#tzalkalien und Soda. S. vo2. — Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Atzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917 S. vos. — Ausführungs-. bestimmung zu der Verordnung des Bundesrats über die Beurkundung von Gedburts- und Sterbefällen Deutscher im Ausland vom 18. Januar 1917 S. vos. —.— (Nr. 6076) Verordnung über Höchstpreise für Grieß, Graupen und Grütze. Vom 16. Ok. tober 1917. A-- Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) ernährung vom X Beim Verkaufe von Grieß, Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze an Kleinhändler 2) dürfen folgende Preise für 100 Kilogramm nicht über- schritten werden: bei Gre . .. 54 Mark, bei Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze 66 Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers zu erfolgen. *2 Beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen folgende Preise für ein Pfund nicht überschritten werden: bei Grie ...... .. ... 32 Pfennig, bei Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze 6 „ Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. *3 Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom Neichs-Gesetbl. 1917. Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1917. 205