— 904 — 81 Sind während des gegenwärtigen Krieges Deutsche im Ausland fest- gehalten worden, so können Geburten von Kindern dieser Personen und Sterbe- fälle, die sich vor der Rückkehr in das Inland ereignet haben, durch den Standesbeamten des Königlich Preußischen Standesamts 1 in Berlin beurkundet werden. Für Geburts- und Sterbefälle, auf welche die Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 5; Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 583; Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 405), die Verordnung, betreffend die Verrichtung der Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben usw., vom 20. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 359; Reichs--Gesetzbl. 1915 S. 105; Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 405) oder die §# 1, 6 der Verordnung vom 18. Januar 1917 Anwendung finden, verbleibt es bei den Vorschriften jener Verordnungen. 12 Zur Anzeige berechtigt ist jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Beurkundung glaubhaft macht. (3 Der Berechtigte (6 2) kann die Anzeige auch schriftlich in öffentlich beglaubigter Form erstatten. Für die Beglaubigung ist auch der Standesbeamie zuständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn- lichen Aufenthalt hat. Der Standesbeamte hat die von ihm beglaubigte Erklärung dem Standesamt 1 Berlin zu übersenden. Das gleiche gilt für Ergänzungen einer schriftlichen Anzeige, die vom Standesamt " Berlin oder dessen Aufsichtsbehörde für erforderlich erachtet werden. 4 Die G 4, 5 der Verordnung vom 18. Januar 1917 gelten entsprechend. 5 Im übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Cheschließung vom 6. Februar 1875 Ceichs Gesetzbl. S. 23) Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 618) Anwendung. Berlin, den 15. Oktober 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. von Krause Der Bezng des Reichs-Gesesblatts vermitteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdrucker#l.