— 914 — Artikel 2 Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über den Verkehr mit Jucker, wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen unter der Uberschrift: „Verordnung über den Verkehr mit Jucker“ mit dem Datum dieser Verordnung im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. Er kann Ubergangsvorschriften erlassen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Oktober 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 6083) Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über den Verkehr mit Zucker. Vom I7. Oktober 1917. A- Grund des Artikel 2 der Verordnung über den Verkehr mit Jucker vom 17. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 909) wird der Wortlaut der Verordnung über den Verkehr mit Jucker, wie er sich aus der Verordnung vom 17. Oktober 1917 ergibt, nachstehend bekanntgemacht. Berlin, den 17. Oktober 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Verordnung über den Verkehr mit Zucker. Vom 17. Oktober 1917. 1. Reichszucherstelle 81 Die Versorgung der Bevölkerung mit Zucker liegt der Reichszuckerstelle ob. Die Reichszuckerstelle ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu be- stimmenden Anzahl von Mitgliedern.