— 917 — von 75 vom Hundert Ausbeute 19 Mark für 50 Kilogramm ohne Sack frei Magdeburg bei Lieferung bis zum 31. Dezember 1917. Bei Lieferung nach dem 31. Dezember 1917 erhöht sich der Preis am Ersten jedes Monats um 0/15 Mark. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der von der Reichszuckerstelle für die Lieferung vorgeschriebene Zeitpunkt. Der Reichskanzler bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen Fabriken frei Verladestelle gelten, sowie die Preise, die für Rohzucker gelten, der außerhalb des Standorts der Fabriken eingelagert ist. Hinsichtlich des Preises für Rohzucker aus früheren Betriebsjahren verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle kann die näheren Bedingungen der Lieferung, Abnahme und Bezahlung festsetzen, insbesondere Be- stimmungen über die Stellung der Säcke treffen. (8 Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfang Nohzucker einschließlich des Nacherzeugnisses auf Verbrauchszucker zu verarbeiten ist oder sonst verwendet werden darf, sowie ob und in welchem Umfang Melasse zu entzuckern ist. Er kann besondere Bestimmungen über die Abgabe von Rohzucker zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung auf Verbrauchszucker und über die Preisstellung hierfür treffen. 49 Die Verbrauchszuckerfabriken haben den ihnen zugewiesenen Rohzucker ab- zunehmen, zu bezahlen und auf Verlangen der Reichszuckerstelle auf Verbrauchs- zucker zu verarbeiten oder zu lagern und als Rohzucker abzugeben. Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen über die Verarbeitung treffen; sie kann insbesondere vorschreiben, welche Arten Zucker herzustellen sind. . 810 UnbeschadetderVorschristimssAbs.1dürfenrübenverarbeitendeFabriker 1. wenn sie im Betriebsjahr 1913/14 ihre gesamte Erzeugung auf Weiß- zucker verarbeitet haben, ohne fremden Rohzucker in einer 10 vom Hundert ihrer eigenen Rohzuckererzeugung übersteigenden Menge in den Fabrik. betrieb aufgenommen zu haben (rein landwirtschaftliche Weißzuckerfabriken), im Betriebsjahr 56 vom Hundert mehr Verbrauchszucker herstellen, als sie unmittelbar oder mittelbar in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis zum 31. August 1914 auszuwählenden Monaten steueramtlich zum Inlandverbrauche haben abfertigen lassen, zuzüglich der versteuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich der ver- steuerten Vorräte am Ende der gewählten 12 Monatef 2. wenn sie regelmäßig im wesentlichen nur für einen beschränkten Per- sonenkreis, z. B. ihre Angestellten, Arbeiter und die beteiligten rüben- Reichs-Gesetbl. 1917. 208