— 918 — bauenden Landwirte, Verbrauchszucker herstellen, im Betriebsjahr 30 vom Hundert mehr Verbrauchszucker herstellen, als sie im Betriebsjahr 1913/14 hergestellt haben; 3. wenn sie im Betriebsjahr 1913/14 Rohzucker zum ZJwecke der Raffi- nation in den Fabrikbetrieb in einer Menge aufgenommen haben, die 10 vom Hundert der in der Fabrik aus Rüben hergestellten Menge übersteigt, ohne Beschränkung Verbrauchszucker herstellen) 4. wenn sie im Betriebsjahr 1913/14 Rohzucker und Verbrauchszucker abgegeben haben, ohne daß der Fall von Nr. 2 oder 3 vorliegt, Ver- brauchszucker in gleicher Menge herstellen wie die in Nr. 1 bezeichneten Fabriken. Die Reichszuckerstelle setzt die Verbrauchszuckermengen fest, die nach diesen Vorschriften von den einzelnen Fabriken hergestellt werden dürfen. Sie kann rübenverarbeitenden Fabriken, soweit diese nach den vorstehenden Vorschriften zur Verarbeitung der von ihnen geernteten oder ihnen gelieferten Rüben auf Ver- branchszucher nicht berechtigt sind, gestatten, diese auf Verbrauchszucker zu ver- arbeiten. *11 Die Hersteller von Verbrauchszucker dürfen Zucker nur nach den Meisungen der Reichszuckerstelle oder gegen Bezugsschein abgeben. Sie sind verpflichtet, Zucker an die ihnen von der Reichszuckerstelle benannten Abnehmer zu liefern. Die Reichszuckerstelle erläßt die näheren Bestimmungen; sie kann ins- besondere die Bedingungen der Lieferung, Abnahme und Bezahlung festsetzen. (12 Der Preis für gemahlenen Melis beim Verkaufe durch Verbrauchszucker fabriken ist auf der Grundlage von 36 Mark für 50 Kilogramm ohne Sack ab Magdeburg einschließlich der Verbrauchssteuer bei Lieferung bis zum 31. Dezember 1917 festzusetzen. Bei Lieferung nach dem 31. Dezember 1917 erhöht sich der Preis am Ersten jedes Monats um 0,20 Mark. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der von der Reichszuckerstelle für die Lieferung vorgeschriebene Zeitpunkt. Der Reichskanzler bestimmt, zu welchen Preisen der Jucker von den ein- zelnen Verbrauchszuckerfabriken abzugeben ist, sowie die Zuschläge für die übrigen Verbrauchszuckerarten. Er kann bestimmen, daß bei Lieferung von Jucker durch die Verbrauchszuckerfabriken für bestimmte Zwecke andere als die nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Fabrikpreise zu bezahlen sind. 713 Die Verbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um die ihre Auslagen für 50 Kilogramm Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags von 12),80 Mark unter den für sie geltenden Preisen von Melis ( 12) bleiben, an die Reichs-Juckerausgleich-Gesellschaft mit beschränlter Haftung in Berlin zu