— 919 — zahlen. Die Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft hat den Verbrauchszuckerfabriken, soweit deren Auslagen für 50 Kilogramm Rohzucker einschließlich Fracht zuzüg- lich eines Betrags von 12,80 Mark höher sind als der für sie geltende Preis von Melis, den Unterschied zu erstatten. Die Preiszuschläge nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und & 12 Abs. 1 Satz 2 werden dabei nicht berücksichtigt. Betragen die Aufwendungen der Fabriken für je 50 Kilogramm Rohzucker mehr als 23 Mark, so werden den Fabriken 12 vom Hundert des Mehrbetrags von der Reichs- ZJuckerausgleich- Gesellschaft vergütet. Als Aufwendungen gelten der Rohzuckerpreis, die Fracht und der nach Abs. 1 Satz 1 an die Reichs-Jucker- ausgleich-Gesellschaft zu zahlende Betrag; in den Fällen, in denen nach Abs. 1 Satz 2 die Reichs-Zuckerausgleich- Gesellschaft der Fabrik einen Betrag zu erstatten hat, mindern sich die Aufwendungen um diesen Betrag. Die Vorschriften im Abs. 1 und 2 gelten für Ersterzeugnisse. Für Nach- erzeugnisse gelten sie mit der Maßgabe, daß an Stelle des Betrags von 12,80 Mark der Betrag von 16,80 Mark, an Stelle des Betrags von 23 Mark der Betrag von 19 Mark und an Stelle des Satzes 7#12 vom Hundert“ der Satz „23 vom Hundert“ tritt. Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen. Uber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften im Abs. 1 bis 3 und der nach Abs. 4 erlassenen Bestimmungen ergeben, entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs ein Schiedsgericht. Das Nähere über das Schieds- gericht bestimmt der Reichskanzler. 14 Erfolgt der Verkauf nicht durch eine Verbrauchszuckerfabrik, so darf außer dem Preise, der für diejenige Verbrauchszuckerfabrik gilt, die für den Bestimmungs- ort unter Berücksichtigung der Preise am frachtgünstigsten liegt, eine Vergütung für die Frachtkosten von dieser Fabrik und ein Zuschlag von höchsten 4 vom Hundert des Preises gefordert und gezahlt werden. Die Reichszuckerstelle kann im Falle nachgewiesenen Bedürfnisses in einzelnen Fällen oder für bestimmte Bezirke eine andere Berechnung des Juschlags zulassen, insbesondere den Juschlag bis auf 7 vom Hundert erhöhen. . Diese Vorschrift gilt nicht für den Kleinverkauf. Der Reichskan zler kann Grenzen festsetzen, über die bei der Festsetzung von Kleinverkaufspreisen nicht hinausgegangen werden darf. Er kann solche Preise selbst festsetzen, auch Vor- schriften darüber erlassen, was als Kleinverkauf anzusehen ist. Soweit nicht der Reichskanzler Preise festsetzt, haben die Kommunalver- bände Höchstpreise für den Verkauf an die Verbraucher festzusetzen. 15 Die in oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchst- preise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. « 208“