— 923 — 32 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird, unbeschadet einer verwirkten Steuer- strafe, bestraft. wer unbefugt Zuckerrüben verfüttert oder den nach § 2 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandeltz 2. wer den Vorschriften im ## 3 zuwider Juckerrüben absetzt oder der Lieferungs= und Verladepflicht nach § 4 nicht nachkommt; 3. wer unbefugt Rohzucker entfernt, beiseiteschafft, beschädigt, zerstört, vergällt, verfüttert oder sonst verbraucht, verarbeitet, verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn abschliet oder den nach § 8 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 4. wer den Vorschriften in den 99 5, 9, 11 oder den auf Grund des 85, 87 Abs. 4, X 9D, 11 erlassenen“ Bestimmungen zuwiderhandelt; 5. wer den Vorschriften in den §6 10, 22 oder den auf Grund des §&# 13 Abs. 1, & 19 Abs. 2, 9 20 W. 1, &22, 23, 24, 31 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt! 6. wer die nach ## 28 erforderte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Entnahme oder Einsendung von Proben verweigert. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Hand- lung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. * 33 Wer der Vorschrift im § 27 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft) die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein. 34 In der Liste zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) werden in Ziffer II gestrichen die Worte „Juckerrüben, frisch oder getrocknet, Rohzucker, Nachprodukte der Juckerfabrikation“. (35 Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung.