— 926 — zucker bis zum Eingang der Säcke in eigenen Säcken zu liefern. Der über die ersten 45 Hundertteile hinaus zugeteilte Rohzucker ist nach Wahl des Verkäufers in Säcken, die dieser oder die Verbrauchszuckerfabrik stellt, zu liefern. Bei Lieferung in Säcken des Verkäufers ist eine Leihgebühr von 25 Pfennig für den Sack von 100 Kilogramm für die ersten sechs Wochen von dem Tage an zu entrichten, an dem bei ordnungsmäßiger Verfrachtung oder Verschiffung der Zucker in der Verbrauchszuckerfabrik eingeht, bis zum Tage der Rücksendung der Säcke. Für jeden weiteren Monat ist eine Leihgebühr von 6 Pfennig zu berechnen; an- gefangene Monate gelten als voll. Die Säcke sind längstens binnen sechs Monaten zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht innerhalb dieser Zeit, so können sie unter Anrechnung der Leihgebühr mit dem nach den Festsetzungen der Reichs- sackstelle für den Verkauf gebrauchter Rohzuckersäcke bei Ablauf der sechs Monate gültigen Höchstpreis in Rechnung gestellt werden. Teilt die Reichszuckerstelle Zucker, der in Säcken einer Verbrauchszucker- fabrik eingelagert ist, einer anderen Verbrauchszuckerfabrik zu, so kann die Eigen- tümerin der Säcke von der Verbrauchszuckerfabrik, der der Zucker zugeteilt ist eine Leihgebühr von monatlich 6 Pfennig für den Sack bei Rückgabe der Säcke bis längstens 1. September 1918 fordern. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, so kann die berechtigte Verbrauchszuckerfabrik die Säcke unter An- rechnung der Leihgebühr mit dem nach den Festsetzungen der Reichssackstelle für den Verkauf gebrauchter Rohzuckersäcke bei Ablauf der Frist gültigen Höchstpreis in Rechnung stellen. Die Reichszuckerstelle bestimmt in Streitfällen auf Antrag, wer die Säcke zu stellen hat. 87 Die für die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken geltenden Preise von gemahlenem Melis und die Zuschläge für die übrigen Verbrauchszuckersorten werden durch besondere Bekanntmachung festgesetzt. Der Preis für Zucker, der nach den 9& 12, 13 für Kommunalverbände überwiesen wird, beträgt 6 Mark für den Jentner weniger als die hiernach festgesetzten Preise. Die Festsetzung abweichender Preise für die Lieferung von Jucker zu anderen Jwecken bleibt vorbehalten Die Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft hat die Beträge, um welche die von den Fabriken zu vereinnahmenden Preise unter dem für sie nach Abs. 1 Satz 1 festgesetzten Preise bleiben oder ihn übersteigen, an die Verbrauchszuckerfabriken zu zahlen oder sie von ihnen einzuziehen. Die Verbrauchszuckerfabriken haben die hiernach geschuldeten Beträge an die Gesellschaft zu zahlen. . X Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen darüber erlassen, was als Fracht im Sinne des & 13 der Verordnung anzusehen ist und in welcher