— 928 — X Im übrigen bestimmt der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Zucker den sonstigen zuckerver- arbeitenden Betrieben zuzuteilen ist. Die Reichszuckerstelle überweist hiernach die erforderlichen Bezugsscheine. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts und mit seiner Ermächtigung die Reichszuckerstelle kann die Verteilung der für die einzelnen Gewerbe ausge- setzten Mengen gewerblichen Verbänden oder besonderen Verteilungsstellen über- tragen und gegen deren Verfügungen Beschwerde an einen Beschwerdeausschuß oder an die Reichszuckerstelle eröffnen. Für die Verteilung der Bezugsscheine zur Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade bleiben, soweit nicht § 13 Anwendung findet, die Zuckerzuteilungsstelle für das deutsche Süßigkeitengewerbe in Würzburg und der bei ihr errichtete Beschwerdeausschuß zuständig. 15 In gewerblichen Betrieben sowie in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Nahrungs-, Genuß- und Heilmittel zum Zwecke der Weiterveräußerung bereitet werden, darf bis auf weiteres Zucker nicht verwendet werden zur Herstellung von 1. natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art, mit Ausnahme solcher, die dazu bestimmt sind, bei der Zubereitung von Arzneien ver- wendet zu werden, sowie von Limonaden (natürlichen und künstlichen sowie limonadenartigen Getränken aller Art, mit und ohne Kohlensäure) oder deren Grundstoffen, 2. gezuckerten (kandierten) Früchten, überzuckerten Mandeln und Nußkernen, Fruchtpasten, Geleefrüchten, 3. Pralinen, 4. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensäuregehalt ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht, 5. Wermutwein und wermutähnlichen, mit Hilfe von weinähnlichen Ge- tränken hergestellten Genußmitteln, Likören und süßen Trinkbranntweinen aller Art, Bowlen (Maitrank, Maiwein und dergleichen), Punsch= und Grogextrakten aller Art sowie zur Bereituug von Grundstoffen für solche und ähnliche Getränke, 6. —*3 Brauzucker und Zuckerfärbemittel, 7. Essi 8. Mostrich und Senf, 9. Fischmarinaden, 10. Kautabak, 11. Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel und der Mundhähle.