— 933 — (Nr. 6086) Bekanntmachung über Beitragserstattung nach § 398 des Versicherungsgesetzes für Angestellte. Vom 19. Oktober 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Wenn ein Versicherter, der als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen hat (§ 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), während dieser Teilnahme verstorben ist, oder wenn ein solcher Versicherter während der Teilnahme an dem Kriege vermißt gewesen und sein Tod nachträglich fest- gestellt worden ist, so beginnt die Frist für die Geltendmachung des Erstattungs- anspruchs nach & 398 Satz 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte mit dem Schlusse des Kalenderjahrs, in welchem der Krieg beendet ist. Dies gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewaffneten Macht gehörten, wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt sind, oder wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind. (2 Ist der Berechtigte innerhalb der im § 1 dieser Verordnung bestimmten Frist infolge von Kriegsverhältnissen verhindert gewesen, den Erstattungsanspruch geltend zu machen, so gilt der Anspruch als rechtzeitig erhoben, wenn er vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses geltend gemacht worden ist. * 3 Wird nachgewiesen, daß ein Versicherter, der als verschollen galt, noch lebt, so braucht die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte die zu Unrecht erstatteten Beiträge nicht zurückzufordern. 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. Die Bekanntmachung, betreffend die Beitragserstattung nach §& 398 des Versicherungs- gesetzes für Angestellte, vom 11. Mai 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 370) tritt mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. Ansprüche auf Beitragserstattung, über die das Feststellungsverfahren am Tage der Verkündung dieser Verordnung schwebt, unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung. Ist nach dem 31. Juli 1914 eine Beitragserstattung wegen Verfalls des Anspruchs nach §& 398 Satz 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte oder nach der Bekanntmachung, betreffend die Beitragserstattung nach & 398 des Versicherungs- 210