— 934 — gesetzes für Angestellte, vom 11. Mai 1916 rechtskräftig abgelehnt worden, so ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Bestimmungen dieser Vererdnung für den Berechtigten günstiger sind. Wird diese Frage bejaht oder wird es von dem Be- rechtigten verlangt, so ist ihm ein neuer Bescheid zu erteilen. Berlin, den 19. Oktober 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 6087) Bekanntmachung über die Regelung der wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntweinbrennereien und der Betriebsauflagevergütungen für das Be- triebsjahr 1917/18 und über Essigsäureverbrauchsabgabe. Vom 18. Ok- tober 1917. D. Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen, und zwar in Ansehung der Vorschriften unter Ib, c, Da, b, IIIa, b, e, d, e, f, g, m, V auf Grund des ¾ 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327): I. Durchschnittsbrand a) Für das Betriebsjahr 1917/18 wird der Durchschnittsbrand der Brennereien auf 90 Hundertteile des allgemeinen Durchschnittsbrandes festgesetzt. b) Mit Ausnahme der im §& 40 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) bezeichneten Brennereien, die nach Maßgabe der & 152e und 312b der Brennereiordnung Gentralblatt“ für das Deutsche Reich für 1912 S. 603) das für das einzelne Betriebsjahr zugewiesene Kontingent oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge in einem anderen Betriebsjahr abbrennen dürfen, ist jeder Brennerei gestattet, den ihr für das Betriebsjahr 1917/18 zugewiesenen Durchschnittsbrand auf eine andere Brennerei zu übertragen. Der auf eine andere Brennerei übertragene Durchschnittsbrand wächst dem eigenen Durchschnittsbrande der erwerbenden Brennerei mit der Wirkung zu, als wenn die Summe des eigenen und des erworbenen Durchschnittsbrandes der Brennerei für das Betriebsjahr 1917/18 als Durchschnittsbrand zugewiesen wäre.