— 935 — Eine Ermäßigung der Verbrauchsabgabe für den auf übertragenen Durch- schnittsbrand angerechneten Branntwein findet nicht statt. Das mit dem über- tragenen Durchschnittsbrand etwa verbundene Kontingent oder Recht, Branntwein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen, verfällt für das Betriebs- jahr 1917/18. Hat eine Brennerei nur einen Teil des Durchschnittsbrandes auf eine andere Brennerei übertragen, und will sie einen andern Teil selbst herstellen, so hat sie für den von ihr innerhalb des zurückbehaltenen Teiles des eigenen Durchschnittsbrandes hergestellten Branntwein auf Ermäßigung der Verbrauchs- abgabe zu einem im & 5 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Brannt- weinkontingents, vom 14. Juni 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 378) vorgesehenen Satze nur dann Anspruch, wenn sie sich verpflichtet, weder mehr als die dem in Betracht kommenden Satze entsprechende Alkoholmenge unter Einrechnung des übertragenen Teiles ihres Durchschnittsbrandes selbst herzustellen noch den über die vorgesehene Grenze etwa hinausgehenden Teil ihres Durchschnittsbrandes an eine andere Brennerei abzugeben. Brennereien, die ihren eigenen Durchschnittsbrand ganz oder teilweise auf eine andere Brennerei übertragen haben, dürfen fremden Durchschnittsbrand nicht erwerben. " Die näheren Anordnungen über das Verfahren bei der Ubertragung des Durchschnittsbrandes und über die Buchführung trifft der Reichskanzler. e) Die Zeit der erstmaligen Festsetzung eines Durchschnittsbrandes für die nach dem 30. September 1907 neu entstandenen und betriebsfähig hergerichteten landwirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennereien nach den Vorschriften der 13 und 14 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 wird um ein Jahr hinaus- geschoben. II. Kontingent à) Das Kontingent der Brennereien im Königreiche Bayern (einschließlich Jungholz und Mittelberg), im Königreiche Württemberg und im Großherzogtume Baden und die sonst zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge wird für die einzelne Brennerei im Betriebsjahr 1917/18 auf 15 Hundertteile derjenigen Alkoholmenge festgesetzt, die der Brennerei für das Betriebsjahr 1914/15 auf Grund der Vorschrift in Nr. 2 unter a oder b der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 434) zugewiesen worden war. Die in dieser Weise herabgesetzte Alkoholmenge ist für die einzelne Brennerei auf nicht weniger als 10 Hektoliter zu bemessen. b) Die im 9 29 des Branntweinsteuergesetzes vorgesehene erstmalige Neu- festsetzung der Kontingente wird um ein Jahr hinausgeschoben. III. Besondere Vorschriften a) Für das Betriebsjahr 1917/18 werden die im & 10 des Branntweinsteuer- gesetzes bezeichneten Brennereien von den ihnen dort auferlegten Beschränkungen 210“