— 937 — hätten, behalten ihn im Betriebsjahr 1917/18 auch dann, wenn sie anstatt Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste andere mehlige Stoffe oder Rübenstoffe (Melasse, Rüben oder Rübensaft) verarbeiten, sich aber innerhalb der vorgeschriebenen Erzeugungsgrenzen halten;) gewerbliche Brennereien der im K5 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 bezeichneten Art behalten die dort vorgesehenen Vergünstigungen nur dann, wenn sie nicht Hefe erzeugen. h) Bis auf weiteres sind alle Abfindungsbrennereien, soweit sie nicht auf Grund der Vorschrift im § 9 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Brannt- wein aus Klein= und Obstbrennereien vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) von der Ablieferung des erzeugten Branntweins befreit sind, auf die Mindestmenge des zur Abfertigung vorzuführenden Branntweins abzufinden. Die Direktivbehörde trifft die näheren Bestimmungen und kann zulassen, daß die her- gestellte Alkoholmenge in anderer Weise, als im § 323 Abs. 2 der Brennerei- ordnung (Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1909 S. 969, für 1912 S. 603) vorgesehen, festgestellt wird. i) Besitzer von selbsterzeugtem Obst, Wein oder von selbstgewonnenen Trestern sowie von Beeren und Wurzeln dürfen diese Stoffe, soweit deren Ver- wendung zur Branntweinbereitung gestattet ist, bis auf weiteres auch in Ver- schlußbrennereien unter eigener Anmeldung verarbeiten. Soweit es nach Menge und Art der Stoffe, nach den Einrichtungen der Brennerei und den verfügbaren Beamtenkräften möglich ist, hat der Abtrieb unter den auf die Verschließung der Brennerei gerichteten Aufsichtsmaßnahmen, sonst unter Abfindung stattzufinden. Die Direktivbehörde kann für die amtliche Abnahme des in dieser Weise gewonnenen Branntweins Erleichterungen zulassen. k) Nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers kann in besonderen Ver- fahren hergestellter Branntwein bis auf weiteres auch dann zur steuerfreien Ver- wendung oder zur Ausfuhr zugelassen werden, wenn sein Gehalt an Neben- erzeugnissen der Gürung und des Abbrennens über die im & 1 Abs. 5 und 659 Abs. 1 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1909 S. 1091, für 1912 S. 636) vorgesehene Grenze von 1 vom Hundert, aber nicht über 2 vom Hundert hinausgeht. ) Der Reichskanzler kann anordnen, daß die Branntweinstatistik für die Betriebsjahre 1916/17 und 1917/18 abweichend von den zur Zeit bestehenden Bestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1910 S.549, für 1913 S. 578), insonderheit in vereinfachter Form aufgestellt wird. m) Die Verordnung über weitere Regelung des Branntweinverkehrs vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 829) mit der durch den § 23 der Ver- ordnung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 279) herbeigeführten Anderung gilt über das Betriebsjahr 1916/17 hinaus so lange, bis der Reichskanzler sie außer Wirksamkeit setzt, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die genannte Verordnung vom 15. April 1916 außer Kraft tritt.