— 938 — IV. Betriebsauflagevergütungen Die aus den Einnahmen an Betriebsauflage zu gewährenden Vergütungen werden mit Wirkung vom 22. Oktober 1917 ab bis auf weiteres wie folgt festgesetzt a) für vollständig vergällten Branntwein und für Branntwein, der diesem gleichzustellen ittt::t::: . . . .. .. 0,24 Mark b) für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet wird æ) zur Herstellung von Essig, essigsauren Salzen (Blei—- zucker usw.), Zellhorn (elluloid), Kunstseide und Kunstleder (ein mit Zellhorn oder ähnlichen Stoffen überstrichenes Gewebe) sowie von Teerfarbstoffen und ihren organischen Vorerzeugnissen auf ............ O, 18 „ 6) zu anderen Zwecken ai O,12 2 e) bei der Ausfuhr æ) für Branntwein aus Steinobst oder Beeren und Likore, wenn die Ausfuhr in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt erfolgt (5 48 unter b und e der Brannt- weinsteuer-Befreiungsordnung), auf .............. O,i4 2 6) für rohen und gereinigten Branntwein sowie für Branntwein und Branntweinerzeugnisse anderer Art als unter & angegeben (& 48 unter a) d) e und k der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung) afff. 0o: „ 4) für Branntwein, der unter amtlicher Uberwachung durch Verdunstung oder sonst durch natürliche Einflüsse verloren- geht 36 der Branntwein-Begleitscheinordnung, & 32 Abs. 3 der Branntwein-Lagerordnung, § 27 Abs. 3 der Branntwein-Reinigungsordnung), auf ................ 0u „ für das Liter Alkohol. V. Essigsäureverbrauchsabgabe Von einem vom Reichskanzler zu bestimmenden Jeitpunkt ab wird bis auf weiteres der im & 110 des Branntweinsteuergesetzes bezeichneten Essigsäure alle im Julnd in anderer Weise als durch Gärung gewonnene Essigsäure gleichgestellt. Der Reiachskanzler erlaßt die näheren Bestimmungen.