— 942 — 83 Selbstversorger dürfen die ihnen nach & 55 Abs. 1 der Reichsgetreide. ordnung zustehende Kleie nur zur Verfütterung in der eigenen Wirtschaft ver- wenden. Wollen sie die Kleie veräußern, so haben sie sie der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Verfügung zu stellen. Der Reichskanzler setzt den Ubernahmepreis fest und erläßt die näheren Bestimmungen über die Ablieferung und die Ubernahmec. 4 Wer Kleie, die nicht auf Grund des & 55 Abs. 1 der Reichsgetreideordnung von dem Kommunalverband oder dem Selbstversorger zurückverlangt ist, oder Kleie, die nicht gemäß den Vorschriften dieser Verordnung in Verkehr gebracht ist, veräußern will, hat sie der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Verfügung zu stellen. Der Reichskanzler setzt den Ubernahmepreis fest und erläßt die näheren Bestimmungen über die Ablieferung und die Ubernahme. Juür die aus dem Ausland und aus dem besetzten Gebiet eingeführte Kleie gilt §& 78 der Reichsgetreideordnung. (5 Uber Streitigkeiten, die sich aus der Ubernahme der Kleie gemäß && 1, 3, & 4 Abs. 1 durch die vom Reichskanzler bestimmte Stelle ergeben, entscheidet unter Ausschluß des. Rechtswegs ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht ist an die vom Reichskanzler festgesetzten Preisgrenzen gebunden. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ubernahmepreises zu liefern, die vom Reichskanzler bestimmte Stelle vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Das Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde bestellt. Zuständig ist das Schiedsgericht des Bezirkes, aus dem die Liefcrung erfolgen soll. 6 Erfolgt in den Fällen der #& 3, 4 Abs. 1 die Uberlassung der Kleie nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Juständig ist die Behörde des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll. 87 Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat die von ihr übernommene Kleie nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle abzugeben.