— 946 — 83 Der Tabak ist der Gesellschaft auf Verlangen käuflich zu überlassen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Eigentum auf Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Gesellschaft oder auf die im Antrag bezeichneten Personen übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. 4 Der Reichskanzler stellt Grundsätze über die Festsetzung des Preises auf, den die Gesellschaft für den überlassenen oder enteigneten Tabak zu zahlen hat. Der Preis wird, falls eine Einigung nicht zustande kommt, von dem Reichs- schiedsgerichte für Kriegswirtschaft unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig fest. gesebt. Das Reichsschiedsgericht entscheidet, wer die Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. « 85 Die Gesellschaft kann nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers zur Deckung ihrer Unkosten Gebühren erheben. 6 Wer Tabak in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers der Gesellschaft Auskunft zu erteilen. Wird die Auskunft nicht certeilt, so kann die Gesellschaft die erforderlichen Ermittlungen auf Kosten des Auskunftspflichtigen vornehmen lassen. Die Mitglieder der Gesellschaft und ihrer Organc sowie die Angestellten und Beauftragten der Gesellschaft haben übex die Einrichtungen und Geschäfts- verhältnisse der Auskunftspflichtigen, die zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- schwiegenheit zu bewahren. 87 Wer beschlagnahmten Tabak in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, den Tabal aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Nimmt der Verwahrer eine zur Erfüllung der ihm nach Abs. 1 ob- liegenden Verpflichtungen erforderliche Handlung binnen der ihm von der Gesellschaft gesetzten Frist nicht vor, so kann diese die Arbeiten auf seine Kosten vornehmen lassen. Der Verwahrer hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden, in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. Uber Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Vorschriften ergeben, entscheidet das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig. 8 Die zuständige Behörde kann Betriebe und Geschäfte schließen lassen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig erweisen.