— 952 — 89 Die Verbrauchsregelung erstreckt sich auch auf die Selbstversorger. Als Selbstversorger gilt, wer durch Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd Fleisch und Fleischwaren zum Verbrauch im eigenen Haushalt gewinnt. Mehrere Personen, die für den eigenen Verhrauch gemeinsam Schweine mästen, werden ebenfalls als Selbstversorger, angesehen. Als Selbstversorger können vom Kommunalverbande ferner anerkannt werden Krankenhäuser und ähnliche Anstalten für die Versorgung der von ihnen zu verköstigenden Personen sowie gewerbliche Betriebe für die Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter; für die Selbstversorgung durch Schlachtung von Rindvieh mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wochen ist die Anerkennung von der Genehmigung der Landeszentralbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle abhängig. Die Veräußerung von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mehr alz 25 Kilogramm darf, auch wenn es sich nicht um Schlachtschweine handelt & 6 der Verordnung über die Schlachtvieh= 1 und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917, Reichs-Gesetzbl. S. 319), nur an die staatlich bestimmten Viehabnahmestellen oder deren Beauftragte erfolgen. Der Erwerb dieser Schweine durch andere Stellen oder Personen ist nur mit Genehmigung der Landes- zentralbehörden oder der von diesen bestimmten Stellen zulässig. 10 Selbstversorger bedürfen zur Hausschlachtung von Schweinen und von Rindvieh, mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wochen, der Genehmigung des Kommunalverbandes. Die Genehmigung hat zur Voraussetzung, daß der Selbstversorger das Tier in seiner Wirtschaft mindestens drei Monate gehalten hat. Die Landes- zentralbehörden haben Vorkehrung zu treffen, daß, wenn infolge der Hausschlachtung der Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihm zustehende Fleischmenge (& 13) übersteigen würde oder ein Verderben der Vorräte zu befürchten ist, die Genehmigung versagt wird oder die überschüssigen Mengen an besondere Stellen gegen Entgelt abgeliefert werden. Hausschlachtungen von Kälbern bis zu sechs Wochen, von Schafen und Hühnern sind dem Kommunalverband anzuzeigen. Die Landeszentralbehörden können auch diese Hausschlachtungen von der Genehmigung des Kommunalver= bandes abhängig machen. Die Verwendung von Wildbret im eigenen Haushalt sowie die Abgabe an andere sind dem Kommunalverband anzuzeigen. &8 11 Die Kommunalverbände haben die Hausschlachtungen zu überwachen. Sie haben Uberwachungspersonen zu bestellen, die insbesondere das Schlachtgewicht