— 955 — 817 Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden er- lassen die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen. Sie bestimmen, welcher Verband als Kommunalverband gilt. 18 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer entgegen den Vorschriften im & 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1 oder den nach § 14 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen Fleisch oder Fleischwaren abgibt, bezieht oder verbraucht; 2. wer den Vorschriften im & 5 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 2 oder den auf Grund des 9 11 Abs. 1 und 2 erlassenen Bestimmungen zu- widerhandelt; 3. wer ohne die nach & 10 erforderliche Genehmigung eine Hausschlachtung vornimmt oder vornehmen läßt; 4. wer es unterläßt, die vorgeschriebenen Anzeigen an den Kommunal= verband zu erstatten oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; 5. wer den auf Grund der 9#2, 3, & 4 Abs. 2), 3§ 8, 16, 17 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören yder nicht. 19 Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Die gleiche Befugnis haben die Landeszentralbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen; sie bedürfen zur Zulassung von Ausnahmen der Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts. Ausnahmen von Einhaltung der Vorschrift im §y Abs. 3, von der im § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Mästungs- frist und den Vorschriften im § 11 Abs. 2 können die Landeszentralbehörden ohne diese Zustimmung zulassen. — — — —- —.. — — — Den Bezug des Neichs-Gesetzblafts vermitteln nur vie Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichedruckerei.