Reichs-Gesetzblatt 6 Jahrgang 1917 Juhalt: Gesedq, betreffend Verrinfachung der Strafrechtspstege. S. 977. (Nr. 6092) Gesetz, betreffend Vereinfachung der Strafrechtspflege. Vom 21. Oktober 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel J Das Gerichtsverfassungsgesetz wird dahin geändert: 1. Der 9 29 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Der Staatsanwalt kann für Vergehen, die zur Zuständigkeit der Strafkammer gehören, vorbehaltlich der Vorschrift im & 74 des Gerichts- verfassungsgesetzes, die Zuständigkeit des Schöffengerichts dadurch be- gründen, daß er bei Einreichung der Anklageschrift die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffengerichte beantragt. Die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffengerichte soll nur dann beantragt werden, wenn keine schwerere Strafe als Gefängnis oder Festungshaft von sechs Monaten oder Geldstrafe, allein sder neben Haft oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen, und keine höhere Buße als eintausendfünfhundert Mark zu erwarten ist. Erhebt bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle die Verwaltungsbehörde die öffentliche Klage, so kann sie die Zuständigkeit des Schöffengerichts in gleicher Weise begründen wie der Staatsanwalt. 2. Der 9 75 wird gestrichen. Artikel II Die Strafprozeßordnung wird dahin geändert: 1. Im 9 447 erhält a) der Abs. 1 folgende Fassung: 1 Bei Ubertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schrift- lichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige Verhandlung Reichs-Gesetzbl. 1917. 214 Ansgegeben zu Berlin den 24. Oktober 1917.