— 958 — festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf an- trägt. Bei Vergehen, für welche der Staatsanwalt die Zuständigkeit der Schöf engerichte begruͤnden kann 29 des Gerichtsverfassungs- gesetzes), kann nur der Staatsanwalt den Antrag stellen; mit der Stellung des Antrags gelten die Sachen als zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörig. Ferner werden b) im Abs. 2 die Worte „von höchstens einhundertfünfzig Mark“ gestrichen; Jß) als Abs. 4 wird folgende Vorschrift eingestellt: Gegen einen Beschuldigten, der 2es achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf durch einen Strafbefehl Freiheitsstrafe nur festgesetzt werden, wenn die Freiheitsstrafe an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe treten soll. Artikel II Das Gesetz tritt mit dem 1. November 1917 in Kraft. Mit diesem Tage tritt die Verordnung des Bundesrats zur Entlastung der Strafgerichte vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 631) außer Kraft. Das Gesetz tritt mit dem Ablauf von einem Jahre nach der Beendigung des gegenwärtigen Kriegszustandes außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten bie durch dieses Gesetz geänderten oder aufgehobenen Vorschriften in der bis- berigen Fassung wieder in Kraft. Der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszustand als beendigt anzusehen ist) wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Katserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 21. Oktober 1917. Siegel) Wilhelm Dr. Helfferich Des Bezug des Meichs= Gesetzblatts vermitteln mur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsemt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.