Reichs-Gesehblatt 6 Jahrgang 1917 Nr. 187 Juhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1917. S. vöb. — Vierte Ergänzung des Besoldungsgesetzes. S. 961. (Nr. 6093) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1917. Vom 21. Oktober 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfoldgter Zustimmung des Bundcsrats und des Reichstags, was folgt: *1 Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichshaus- haltsetat für das Rechnungsjahr 1917 tritt dem Reichshaushaltsetat hinzu. (2 Die im Kapitel 5 Titel 1 und 2 der fortdauernden Ausgaben des Reichs- haushaltsetats für das Rechnungsjahr 1917 vorgesehenen diplomatischen und konsularischen Vertretungen für Griechenland und Siam fallen weg. * 3 Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von weiteren dreitausend Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaisersichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 21. Oktober 1917. Siegel) Wilhelm Dr. Michaelis Reichs-Gesetzbl. 1917. 215 Ausgegeben zu Berlin den 25 Oktober 1917.