Reichs Gesetblatt Jahrgang 1917 Nr. 188 Inhalt: Allerhöchster Erlaß über bie Errichtung des Reichswirtschaftsamts. S. ves. — Verordnung über Kalkstickstoff. S. ves. (Nr. 6095) Allerhöchster Erlaß über die Errichtung des Reichswirtschaftsamts. Vom 21. Oktober 1917. A## Ihren Bericht vom 9. Oktober 1917 bestimme Ich, daß die sozial- und wirtschaftspolitischen Angelegenheiten des Reichs, die bisher zum Geschäftskreis des Reichsamts des Innern gehört haben, fortan von einer besonderen, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellten Jentralbehörde unter dem Namen 5„Reichswirtschaftsamt“ bearbeitet werden. Die aus diesem Anlaß erforderliche Verteilung der Geschäfte und Beamten innerhalb der Reichsverwaltung haben Sie vorzunehmen. Großes Hauptquartier, den 21. Oktober 1917. Wilhelm An den Reichskanzler Dr. Michaelis (Nr. 6096) Verordnung über Kalkstickstoff. Vom 24. Oktober 1917. A- Grund des & 2 Abs. 2 der Verordnung über Stickstof vom 18. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) wird bestimmt: 81 Zur Regelung der Preisverhältnisse des im Inland hergestellten Kalkstickstoffs wird bei dem Reichsschatzamt in Berlin eine Preisausgleichstelle für Kalkstickstoff errichtet. q Kalkstickstoff, für den auf Grund des & 12 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 13) höhere Preise als Reichs-esecbl. 1917. 216 Ausgegeben zu Berlin den 25. Oktober 1917.