– 964 — die festgesetzten Höchstpreise zugelassen sind, wird von dieser Regelung nicht be- troffen. #7 Die Mittel, die zum Ausgleich erforderlich sind, werden im Wege einer Umlage aufgebracht. Mit der Umlage belegt werden diejenigen Mengen Kalkstickstoff, die vom 1. November 1917 ab aus eigener Erzeugung abgesetzt werden. Zur Zahlung der Umlage ist der Erzeuger verpflichtet. Die Preisausgleichstelle trifft die näheren Bestimmungen über die Umlage vud setzt deren Höhe fest. Wird die Umlage nicht binnen zwei Wochen nach der Festsetzung entrichtet, so wird sie von der zuständigen Behörde nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben geltenden Vorschriften beigetrieben. * 3 Die zur Entrichtung der Umlage Verpflichteten haben nach näherer Be- stimmung der Preisausgleichstelle die zur Berechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Die Preisausgleichstelle ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die Geschäftsaufzeichnungen der Auskunftpflichtigen einsehen zu lassen. 14 Beim Verkaufe von Kalkstickstoff darf die nach den Vorschriften dieser Ver- ordnung auf die zu liefernde Menge entfallende Umlage dem Preise zugeschlagen werden, auch wenn dadurch der Höchstpreis “ wird. Für Kalkstickstoff, der pom 1. November 1917 ab auf Grund eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Vertrags geliefert wird, kann neben dem vereinbarten Preise ein Betrag in Höhe der auf die gelieferte Menge entfallenden Umlage gefordert werden, auch wenn durch den Zuschlag der Höchst- preis überschritten wird. (5 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im & 3 oder die auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen werden nach §& 3 Nr. 1 der Verordnung über Stickstoff vom 18. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 6 Diese Verordnung tritt am 1. November 1917 in Kraft. Berlin, den 24. Oktober 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts In Vertretung. von Braun Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermittekn nur die Poftanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Jun#ern. — Gerll#n, gedruckt in der Relchstruckerrl.