Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 ———— Nr. 189 Junhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung vom 20. Oktober 1917 über Ligarettentabak. S. o65. — Bekanntmachung, betreffend Jollerleichterung für Frucht- und Pflanzensäfte S. vss — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Unlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. vo#. (Nr. 6097) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung vom 20. Oktober 1917 über Zigarettentabak. Vom 24. Oktober 1917. Al Grund des §& 1 Abs. 2, PG# 4, 6, 10 der Verordnung über Zigaretten- tabak vom 20. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 945) bestimme ich: 81 Als Zigarettenrohtabak sind orientalische und ihnen gleichartige Tabakblätter & 18 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Rohtabak vom 27. Oktober 1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 1200 — mit den Ergänzungen der Bekanntmachungen vom 21. November und 15. Dezember 1916 — Reichs- Gesetzbl. S. 1288 und 1389) anzusehen. Feingeschnittener Tabak, der nach Inkrafttreten der Verordnung aus dem Ausland eingeführt wird, unterliegt ohne Rücksicht auf die Art und das Herkunfts- land der Beschlagnahme. Als feingeschnitten gilt Tabak, der eine Schnittbreite von 2 Millimeter oder weniger hat. Ferner ist als feingeschnitten mit Ausnahme des Schnupftabaks aller Tabak zu behandeln, der diese Zerkleinerung nicht durch Schneiden sondern durch Zerreiben oder auf sonstige Weise erfahren hat. (2 Wer Zigarettentabak (& 1) aus dem Ausland einführt, ist verpflichtet, den Eingang der Deutschen Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Dresden unter Angabe der Menge und Art und des Aufbewahrungsorts unverzüglich durch eingeschriebenen Brief auf Vordruck anzuzeigen. Reichs. Gesetzbl. 1917. 217 Ausgegeben zu Berlin den 27. Oktober 1917.