— 966 — Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer, abgesehen von der Beschlagnahme, über den Tabak nach Eingang für eigene oder fremde Rechnung zu verfügen berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im In- land, so tritt der Empfänger an seine Stelle. 83 Die Gesellschaft hat für den von ihr übernommenen Tabak einen ange- messenen Ubernahmepreis zu zahlen. Sie darf hierbei die Preise nicht über- schreiten, die innerhalb der vom Reichskanzler bestimmten Höchstgrenze durch einen bei der Gesellschaft zu bildenden Preisausschuß für die einzelnen Tabakarten festgesetzt werden. Eine Kürzung des Ubernahmepreises um 25 vom Hundert tritt für Tabak ein, der ohne Einwilligung der Gesellschaft aus dem Ausland ein- geführt wird, es sei denn, daß es sich um Tabak aus dem Erntejahr 1916 oder einem früheren Erntejahre handelt, der bei Inkrafttreten der Verordnung in Deutschland ansässigen Personen oder Firmen gehört und der Gesellschaft inner- halb einer von ihr bestimmten Frist angemeldet ist. Ergeben sich im Einzelfalle besondere Härten, so kann die Gesellschaft mit Zustimmung des Reichskanzlers oder seiner Kommissare von diesen Grundsätzen abweichen. 84 Der Preisauschuß besteht aus einem Kommissar des Reichskanzlers als Vorsitzendem und vom Reichskanzler ernannten fachkundigen Beisitzern. 85 Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Oktober 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. Schwander (Tr. 6098) Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterung für Frucht- und Planzensäfte. Vom 25. Oktober 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (eichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: