— 971 — 7 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1917 in Kraft. Der Reichs- kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 25. Oktober 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Kr. 6101) Verordnung zur Abänderung der Verordunng über die den Unternehmern lant- wirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu belassenden Früchte vom 20. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 636). Vom 25. Oktober 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des § 7 der Reichsgetreideordnung für dir Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 507) folgendes verordnet: Artikel 1 & 1 Nr. 1 der Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu belassenden Früchte vom 20. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 636) erhält folgende Fassung: 1. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf für die Zeit vom 1. November 1917 ab an Brotgetreide monatlich achteinhalb Kile- gramm; Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1917 in Kraft. Berlin, den 25. Oktober 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich