Reichs-Gesetzblatt & Jahrgang 1917 Nr. 192 Inhalt: Verordnung über Saatgut von Sommergetreide. S. o75. (Nr. 6106) Verordnung über Saatgut von Sommergetreide. Vom 27. Oktober 1917. Auf Grund des §& 8 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 243) und auf Grund des §& 8 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21.Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) wird folgendes bestimmte Artikel 1 Hinter & 14 der Verordnung über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 619) wird als & 14 a folgende Vorschrift eingefügt: · DieVorschriftendes814geltennichtfürSaatgutvonSymmcrgctrcidr. - Der Preis für anerkanntes Saatgut von Sommergetreide aus anerkannten Saatgutwirtschaften (& 14 Abs. 1 Satz 2) darf folgende Beträge nicht übersteigen: für die erste Absat 450 Mark : „ zweie 430 „ » „ drittee: 410 „ für die Tonne. In den Fällen des & 14 Abs. 2 darf der Preis für Saatgut von Sommer= getreide den Betrag von 400 Mark für die Tonne nicht übersteigen. Diese Höchstpreise sind nur zulässig, wenn die Bestimmungen über den Ver- kehr mit Saatgut innegehalten werden; daneben kommen Druschprämien für Saatgut von Sommergetreide nicht in Ansatz. Die Preise schließen die Juschläge für den Handel und die besonderen Juschläge nach & 12 Satz 1 ein. Nicht ein- begriffen sind die Beförderungskosten von der Verladestelle des Erzeugers ab. Reichs-Gesetzbl. 1917. 220 Ausgegeben zu Berlin den 30. Oktober 1917.