— 980 — Verarbeitung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung begonnen war. Von solchen Verarbeitungen ist jedoch dem Kriegsausschuß unverzüglich Mitteilung zu machen. (8 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark wird bestraft: 1. wer die im I# 1, 3 und § 7 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht, · 2. wer den Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2, des & 4 Abs. 1 oder des & Abs. 1 zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. #9 Die Bestimmungen treten mit dem 5. November 1917 in Kraft. Berlin, den 1. November 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. Schwander Den Bezus des Neichs-Gesetzblates vermitten nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.