— 983 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 195 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung des Milirärrarifs für Eisenbahnen. S. vss. — Be- kanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mann- schaften. S. osSs. — Bekanntmachung, betreffend Festsetzung des Juschlags zu den Friedens- preisen der zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde. S. oss. Err. 6110) Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 29. Oktober 1917. A- Grund des §9 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen: Der Militärtarif für Eisen bahnen ist wie folgt zu ändern: 1. Unter Abschnitt IV wird hinter Tarifnummer 24 ab eingeschaltet: Plennig 3. Beschleunigtes Eilgut 246%%Ein Wagen bis zu 6000 kg Befrachtnngzgz 80 244in Wagen von mehr als 6 000 kg Befrachtung 120 Außerdem in beiden Fällen eine Abtertigungsgebühr von 24 + für den Wagen. 2. Der zweite Satz des Absatzes (5) der Besonderen Bestimmungen zu IV wird folgendermaßen gefaßt: Werden Wagen von mehr als 10 000 kg Ladegewicht verlangt und gestellt, so sind für das 10 000 kg übersteigende Gewicht der Ladung auf je angefangene 1 000 kg bei Frachtnt . . . . 3Pfennig, bei Eilgut ....... ........... ... .... 6 Pfennig und bei beschleunigtem Eilgntt 12 Plennig Fracht fir das Kilometer zu berechnen. 3. In der Uberschrift von Nr. 26 wird hinter (Eilstückgut“ eingefügt „be- schleunigtes Eilstückgut““. Der letzte Satz von Nr. 26 wird im Eingang gefaßt: „Wird Militärgut als beschleunigtes Eilstückgut oder, wenn usw.“ Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft und gelten auch für gestundete, noch nicht abgerechnete Sendungen. Reichs-Geletzbl. 1917. 223 Ausgegeben zu Berlin den 3. November 1917.