Reichs-G setzblatt 6 Jahrgang 1917 I Vr,. 19 Inhalt: Bekanntmachung über die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Aktiengesellschaften usw. S. 2837. — Ausführungsbestimmung, betreffend die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Aktiengesellschaften usp. S. oss. — Bekanntmachung über Sammelhrizungs- und Warm- wasserversorgungsanlagen in Mieträumen. S. 93290. — Anordnung für das Verfahren vor den Schiedsstellen. S. vo1. — Bekanntmachung über die Jusammenlegung von Brauereibetrieben. S. vos. — Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für JZeitungsdruckpapier. S. o06. — Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Kleie aus Getreide. S. 1001. – ––– — — — — — — – —s" (Nr. 6113) Bekanntmachung über die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Aktien- gesellschaften usp. Vom 2. November 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: . 81 Eine staatliche Genehmigung ist bis auf weiteres erforderlich: 1. für die Errichtung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn das Grund= oder Stammkapital mehr als dreihunderttausend Mark beträgt. Werden die Aktien für einen höheren als den Nennbetrag ausgegeben, so ist der Betrag, für welchen die Ausgabe stattfindet, maßgebend; 2. für den Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals einer Aktien- gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesell- schaft mit beschränkter Haftung, wenn die Erhöhung allein oder in Verbindung mit anderen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommenen Erhöhungen oder, falls die Gesellschaft erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden ist, in Verbindung mit dem ursprünglichen Grund= oder Stammkapital die Summe von dreihunderttausend Mark übersteigt. Sollen die neuen Aktien für einen höheren als den Nennbetrag ausgegeben werden, so ist der Mindest- betrag, unter dem die Ausgabe nicht erfolgen soll, maßgebend; Meichs-Gesetzbl. 1917. 224 Ausgegeben zu Berlin den 5. November 1917.