— 990 — Werden nach der Entscheidung von der zuständigen Behörde neue Anord- nungen, insbesondere über die Zuteilung oder die Verwendung von Heizstoffen getroffen oder tritt sonst eine Anderung der bei Erlaß der Cnutscheidung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse ein, so können die Beteiligten die Eutscheidung der Schiedsstelle erneut anrufen. (4 . Die Bestimmungen der Schiedsstelle gelten als vereinbarte Bestimmungen des Mietvertrags. Soweit der Vermieter die Anordnungen der zuständigen Behörde und die Bestimmungen der Schiedsstelle über die Verwendung der Heizstoffe und den Betrieb der Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen erfüllt, sind weitergehende Ansprüche des Mieters ausgeschlossen. §5 . Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil von der Entscheidung der Schiedsstelle ab, so hat das Gericht auf Antrag einer Partei anzuordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung der Schiedsstelle auszu- setzen sei. 6 Isst eine Entscheidung gemäß § 2 Nr. 1 von dem Vermieter und dem Mieter oder von dem Vermieter gegen mehrere Mieter desselben Hauses oder von mehreren Mietern desselben Hauses beantragt, so kann die Schiedsstelle die Verhandlung und Entscheidung über die Anträge verbinden. 87 Soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält, regelt der Reichskanzler das Verfahren vor der Schiedsstelle. Das Verfahren ist gebührenfrei; die Schieds- stelle bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 8 . Die Anwendung dieser Verordnung kann durch Vereinbarung der Parteien nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. X Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Schiedsstelle kann die ihr übertragenen Bestimmungen mit rückwirkender Kraft vom 1. Oktober 1917 an treffen. « Die Zuständigkeit der Schiedsstellen und die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein die Ansprüche wegen Heizung von Mieträumen oder Lieferung von warmem Masser betreffendes Ver- fahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist. Berlin, den 2. November 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich —