— 993 — ' 12 Für das Verfahren werden Gebühren nicht erhoben. Die Schiedsstelle bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Entscheidung hierüber ist vollstreckbar. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften über die Beitreibung von Gemeindceabgaben. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Berlin, den 2. November 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. von Krause (Nr. 6117) Bekanntmachung über die Zusammenlegung von Brauereibetrieben. Vom 2. November 1917. - D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Zum Zwecke der Zusammenlegung von Brauereibetrieben werden von der Aufsichtsbehörde (& 16) Zusammenlegungsbezirke gebildet und Iusammenlegungs- kommissare bestellt. Für jeden Bezirk wird ein Bezirksausschuß, bei jedem Zusammenlegungskommissar ein Jusammenlegungsausschuß des Brauereigewerbes gebildet. · Die Mitglieder der Ausschüsse werden von dem Zusammenlegungskommissar unter Berücksichtigung von Vorschlägen des Brauereigewerbes ernannt. Bei den Ausschüssen werden von dem Jusammenlegungskommissar Ver- trauensleute der Brauereiarbeiter unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Arbeitnehmerverbände bestellt. (2 Der Jusammenlegungskommissar setzt dem Bezirksausschuß eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Einreichung eines Zusammenlegungsplans. In dem Plane sind die aufrechtzuerhaltenden und die stillzulegenden Betriebe aufzuführen. Bei der Einreichung des Planes ist anzugeben, wie der Mlan durchgeführt werden soll und inwieweit die Durchführung durch freiwillige Vereinbarungen gesichert ist. *3 Der Zusammenlegungsplan ist von dem Bezirksqusschusse gleichzeitig mit der Einreichung bei dem Jusammenlegungskommissar den Brauereibetrieben des Bezirkes sowie dem Vertrauensmanne der Brauereiarociter mit der Aufforderung