— 996 — #ä17 Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Durchführung der Verordnung aufstellen. Die Aufsichtsbehörde erläßt die zur Ausführung der Verordnung erforderlichen Bestimmungen. 8 18 Die Verordnung tritt mit dem 12. November 1917 in Kraft. Der Reichs- kanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt. Berlin, den 2. November 1917 Der Reichskanzler In Vertretung Dr. Schwander (Nr. 6118) Bekanntmachung über Beschaffung von apierholz für Zeitungsdruckpapier. Vom 2. November 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (eichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: I Die Durchführung der Beschaffung von Papierholz für die Versorgung der Tageszeitungen mit Druckpapier zu angemessenen Preisen liegt der Reichs- * für Papierholz in Berlin ob. Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter aftung. Sie hat einen Aufsichtsrat. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwanzig Mitgliedern, von denen zehn auf Reich und Bundesstaaten, vier auf Zeitungs- druckpapicrfabriken, eins auf Zellstoffabriken, eins auf Holzschleifereien und ver auf Zeitungsverleger entfallen. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, deren Bestellung der Bestätigung des Reichskanzlers bedarf. Die Anderung der Satzung der Gesellschaft und Anderungen in der Jusammen- setzung des Aufsichtsrats bedürfen der Genehmigung des Reichskanzlers. 2 Zur Versorgung der Tageszeitungen mit maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier sind für die Jeit vom 1. November 1917 bis zum 31. Oktober 1918 600 000 Raummeter Papierholz alsbald zu sichern. Von der Holzmenge müssen zur Verfügung gestellt sein: spätestens bis zum 28. Februar 1915 . . . 300 000 Raummeter, spätestens bis zum 31. Juli 1918 300 000 Raummeter.