— 999 — verarbeiteten Holzmengen und die daraus gewonnenen Mengen an Zellstoff und Holzschliff, ferner die gesamten in ihren Betrieben hergestellten und abgelieferten Mengen an Papier, darunter gesondert an Zeitungsdruckpapier, bis zum 10. jedes Monats der Reichsstelle für Papierholz nach deren näherer Bestimmung anzuzeigen. · . 88. Die Reichsstelle für Papierholz kann anordnen, daß ohne ihre Genehmigung Besitzer von Zellstoffabriken, Holzschleifereien und Druckpapierfabriken an ihren nach § 7 angezeigten Beständen keine Veränderung vornehmen dürfen. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen wie von Verfügungen, die im Wege der Jwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Sie muß binnen zehn Tagen nach Eingang der Anzeige getroffen werden. Die Reichsstelle für Papierholz hat bei solchen Anordnungen auf Anträge des Papiermacher-Kriegsausschusses die im Heeresinteresse erforderliche Rücksicht zu nehmen. Die Heranschaffung von Papierholz von einem anderen Lagerungsorte nach der Verarbeitungsstätte ist zulässig. 1 Besitzer von Zellstoffabriken, Holzschleifeleien und Druckpapierfabriken haben das ihnen von der Reichsstelle für Papierholz zugewiesene Papierholz an der von ihr bestimmten Stelle abzunehmen und ihr binnen vier Wochen zu bezahlen. Sic haben das zugewiesene sowie das in ihren Beständen befindliche Papierholz auf Verlangen der Reichsstelle für Papierholz nach deren Weisung für die Her- stellung von Zeitungsdruckpapier binnen angemessener Frist zu verarbeiten. Sie haben das Papierholz wie die gewonnenen Erzeugnisse bis zum Abruf sorgsam zu verwahren, handelsüblich zu versichern und pfleglich zu behandeln. Weigert sich der Besitzer eines derartigen Betriebs, so kann die Reichsstelle für Papierholz die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten mit den Mitteln seines Betriebs durch Dritte vornehmen lassen. Für die Lagerung von Papierholz, dessen Verarbeitung nicht binnen sechs Monaten nach der Abnahme (Abs. 1) oder nach der Stellung des Verlangens (& 8) angeordnet wird, und von Erzeugnissen,, die nicht binnen zwei Monaten nach der Anzeige ihrer Fertigstellung abgerufen werden, ist vom Beginne des folgenden Monats ab eine angemessene Vergütung zu zahlen. Streitigkeiten, die aus der Abnahme, Bezahlung, Lagerung und Verarbeitung entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht, dessen Insammensetzung und Verfahren der Reichskanzler bestimmt. 810 Die Reichsstelle für Papierholz hat dem Besitzer eines Betriebs (& 7), der auf ihr Verlangen Papierholz aus seinen Beständen verarbeitet, bei Ab- lieferung der Erzeugnisse den Betrag zu erstatten, der dem Unterschiede zwischen dem Ubernahmepreise & 4 Abs. 1) und dem Einstandspreise des verarbeiteten