— 1004 — Kr. 6121) Bekanntmachung über die Anwendung der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen, auf Rußlaud. Vom 3. November 1917. A. Grund des §& 6 der Verorduung, betreffend Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen, vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1396) werden die Vorschriften der §& 1, 2 der Verordnung auf Rußland und Finnland ausgedehnt. Diese Ausdehnung erstreckt sich jedoch nicht auf Verträge mit natürlichen Personen, die in den gegenwärtigen Gebieten des Generalgouvernements Warschau oder des k. und k. Militärgouvernements in Lublin ihren Wohnsitz und in diesen Gebieten oder im Inland ihren gegenwärtigen Aufeuthalt haben, sowie auf Verträge mit juristischen Personen, die in den gegenwärtigen Gebicten des Generalgouvernements Warschau oder des k. und k. Militärgouvernements in Lublin ihren Sitz und in diesen Gebieten oder im Inland ihre gegenwärtige Verwaltung haben. Berlin, den 3. November 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermeicteln uur die Pofklanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.