— 1007 — 85 Insoweit Vollmilch über die von der Reichsstelle gewährten oder fest- gesetzten Gesamtmengen hinaus zur Verfügung steht, ist sie zu entrahmen und zu verbuttern. Kann Vollmilch aus technischen Gründen nicht oder nur mit besonderen Schwierigkeiten entrahmt und verbuttert werden, so darf sie als Frischmilch verwendet werden; diese Vollmilchmenge ist jedoch dem Kommunalverbande bei Aufstellung des Fettverteilungsplans 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916) in Anrechnung zu bringen. Hierbei ist ein Liter Vollmilch achtundzwanzig Gramm Fett gleichzusetzen. *6 Die Kommunalverbände haben die Einrichtungen zu einer geregelten Er- fafsung und Verteilung der in ihrem Bezirke gewonnenen und in ihren Bezirk gelieferten Vollmilch und Magermilch zu treffen, soweit sie nicht den Selbst- versorgern nach § 3 zu belassen ist. · Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Die Verabfolgung von Vollmilch oder Erzeugnissen aus Vollmilch 2) an die Verbraucher, soweit sie sie nicht als Selbstversorger erhalten, darf nur gegen Bezugskarte oder anderen behördlichen Ausweis erfolgen. Die Reichsstelle kann Ausnahmen zulassen und diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. Die Kommunalverbände können für ihre Bezirke oder für bestimmte Gemeinden ihres Bezirkes anordnen, daß die Abgabe von Magermilch und Buttermilch an die Verbraucher, soweit sie sie nicht als Selbstversorger erhalten, mur gegen Bezugskarte oder anderen behördlichen Ausweis erfolgen darf. 87 Soweit es zur Sicherung des Milchbedarfs erforderlich ist, können Halter von Kühen, unbeschadet ihres eigenen Bedarfs, sowie Molkereien und Milch- aufkäufer angehalten werden, Milch an Molkereien oder andere Stellen, ins- besondere auch an Kommunalverbände und Gemeinden, zu liefern. Die anordnende Stelle bestimmt, an wen zu liefern ist, setzt den Preis und die Lieferungsbedingungen fest und entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben. Sie kann auch Kommunalverbänden oder Gemeinden die Lieferung von Milch an andere Kommunalverbände oder Gemeinden auf- geben (Landlieferung). Die anordnende Stelle kann die zur Durchführung ihrer Anordnungen er- forderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere auch verlangen, daß ihr die bisher bei der Milchlieferung benutzten Molkerei= und sonstigen Einrichtungen und Geräte (Kühleinrichtungen, Gefäße, Beförderungsmittel und dergleichen) von dem Besitzer gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung gestellt werden. Die Vergütung 227°