Reichs-Gesetzblatt 4 Jahrgang 1917 — —— —— —— —ffl„ÔÊÊ — Nr. 199 — — Inhalt: Geset zur Anderung des Reichsstempelgesehes. S. 1018. — Bekanntmachung zur Ergänzung der Auefuührungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlen- schonern, Sohlenbewehrungen und Led'#ersatzstoffen vom 4. Jannar 1917. S. 1014. — Ver- ordnung über Hoöchstpreise für Hafernährmittel und Teigwaren. S. 1014. (Nr. 6124) Gesetz zur Anderung des Reichsstempelgesetzes. Vom 31. Oktober 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen x. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Der Tarifnummer 4b des Reichsstempelgesetzes wird als dritter Absatz die folgende Bestimmung angefügt: Der Bundesrat ist ermächtigt, Befreiungen und Ermäßigungen für einzelne Gattungen von Waren zuzulassen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 31. Oktober 1917. Siegel) Wilhelm Dr. Michaelis Reichs--Gesetzbl. 1917. Ausgegeben zu Berlin den 9. November 1917. 228