Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nrr. 200 Inhalt: Gesetz Üüber die Ergänzung der Beisitzer der Gewerbegerichte, der Kaufmannspgerichte und der Innungsschiedsgerichte während des Krieges. S. 1017. — Bekanntmachung über Underung rer Bekanntmachung. betreffend Ver#ot von Mitteilungen über Preise von Wertrapieren usw., vom 25 Februar 1915. S. ljold. — Bekanntmachung, betreffend Auenahmen von dem Verbete d#e# Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. S. 1019. — Bekauntmachung, betreffend Ausdehnung der Verordnung über die Bew'lligung von Jahlungsf#isten an Kriegeteilnehmer vom 8. Juni 1916 auf Kriegsteilnehmer verbündeter Staaten. S. 1021.— Verordnung übenr Vor- nahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1917. S. 1021. (Nr. 6127) Gesetz über die Ergänzung der Beisitzer der Gewerbegerichte, der Kaufmanns- gerichte und der Innungsschiedsgerichte während des Krieges. Vom 7. November 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: · sl Solange die durch den Bundesrat verlängerte Amtsdauer der Beisitzer der Gewerbegerichte, der Kaufmannsgerichte und der Innungsschiedsgerichte besteht (Bekanntmachung vom 12. Juli 1917 — Reichs-Gesetzbl. S. 606 —), werden für ausgeschiedene Beisitzer im Falle des Bedürfnisses Ersatzmänner nach den Vorschriften dieses Gesetzes berufen. · 82 Die Entscheidung über das Bedürfnis trifft, soweit nicht § 3 Anwendung findet, nach Anhörung des Vorsitzenden des Gerichts die in den Fällen des & 18 Buchstabe a des Gewerbegerichtsgesetzes zuständige höhere Verwaltungsbehörde. Soweit sie das Bedürfnis bejaht, läßt sie zur Ergänzung Beisitzer in der erforderlichen Zahl durch die nach & 18 Buchstabe a des Gewerbegerichtsgesetzes und & 15 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, zur Vornahme der Wahl berufene Vertretung der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes aus der Zahl der Wählbaren wählen. Reichs-Gesetbl. 1917. 229 Ausgegeben zu Berlin den 10. November 1917.