— 1018 — Für diese Wahlen können die im Bereiche der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes bestehenden wirtschaftlichen Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die an der letzten Wahl beteiligt gewesen sind, Vor- schläge einreichen. Soweit dies innerhalb der von der Landeszentralbehörde gemäß &4 bestimmten Frist geschieht, sind die Beisitzer aus diesen Vorschlägen derart zu entnehmen, daß die Wählergruppen nach Maßgabe des Ergebnisses der letzten Wahl wieder berücksichtigt werden. Für gemeinsame Gewerbegerichte (& 1 Abs. 3 des Gewerbegerichtsgesetzes) sowie für gemeinsame Kaufmannsgerichte (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte) bestimmt sie zugleich, wieviel Beisitzer von jeder der beteiligten Gemeinden oder jedem der beteiligten weiteren Kommunalverbände zu wählen sind. * 3 Für die auf Grund des §& 82 des Gewerbegerichtsgesetzes errichteten Gewerbegerichte sowie für die auf Grund der Landesgesetze zur Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten berufenen, nach § 85 des Gewerbegerichtsgesetzes fortbestehenden Gewerbegerichte ernennt die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Vorsitzenden des Gerichts über die Bedürfnisfrage aus der Zahl der Wählbaren so viel Beisitzer, wie sie für erforderlich hält, um eine für die im & 1 bezeichnete Jeit nicht ausreichende Jahl zu ergänzen. Die Landes- zentralbehörde bestimmt, welche höheren Verwaltungsbehörden hierfür zuständig sind. Das gleiche gilt für das Kaufmannsgericht für die Stadt Hamburg. Für Innungsschiedsgerichte (& 84 des Gewerbegerichtsgesetzes) gilt Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der höheren Verwaltungsbehörde die Aufsichtsbehorde der Innung tritt und außer dem Vorsitzenden des Gerichts auch der Innungsvorstand über die Bedürfnisfrage zu hören ist. 4 Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der §§8 2) 3 erläßt die Landes- zentralbehörde. 85 Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 7. November 1917. Siegel) Wilhelm Dr. Helfferich