— 1021 — (Nr. 6130) Bekanntmachung, betreffend Ausdehnung der Verordnung über die Bewi#izung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer vom 8. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S.452) auf Kriegsteilnehmer verbündeter Staaten. Vom 8. November 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Die Vorschriften der Verordnung über die Bewilligung von Jahlungs- fristen an Kriegsteilnehmer vom 8. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 452) finden auf Kriegsteilnehmer eines verbündeten Staates insoweit Anwendung, als nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung des Reichskanzlers die Gegenseitigkeit in diesem Staate verbürgt ist. 82 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. November 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. von Krause (Nr. 6131) Verordnung über Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1917. Vom 8. November 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rrichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: *1 Bei der auf Grund der Bekanntmachung über die Vornahme kleiner Vieh- zählungen vom 30. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) in der Fassung der Bekanntmachung über die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen vom 9. August 1917 (eichs-Gesetzbl. S. 701) am 1. Dezember 1917 vorzunehmenden kleinen Viehzählung werden das Erhebungs= und das Zusammenstellungsmuster