Reichs-Gesetzblatt 6 Jahrgang 1917 Ü Nr. 201 Inhalt: Gesetz über die Wiederherstellung der deutschen Sandelsflotte. S. 1026. (Nr. 6132) Gesetz über die Wiederherstellung der deutschen Handelsflotte. Vom 7. November 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 1 Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Wiederherstellung der deutschen Handelsflotte den Eigentümern deutscher Kauffahrteischiffe & 1 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 — Reichs- Gesetzbl. S. 319 —) auf Antrag Beihilfen zu gewähren 1. für die Ersatzbeschaffung von Schiff und Inventar, wenn das Schiff nach dem 31. Juli 1914 durch Maßnahmen ausländischer Regierungen oder durch kriegerische Ereignisse verloren gegangen oder erheblich be- schädigt worden ist; 2. zur Deckung der Aufwendungen für Instandhaltung des Schiffes, für Hafengelder sowie für Heuer und Unterhalt der Schiffsbesatzung, die dadurch notwendig geworden sind, daß das Schiff infolge des Krieges in deutschen Schutzgebieten oder in außerdeutschen Ländern festgehalten oder an der Fortsetzung seiner Reise gehindert worden ist. Meschs-Gesetbl. 1917. 290 Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1917. · ·