— 1026 — Eine erhebliche Beschädigung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn die zur Wiederherstellung des Schiffes erforderlichen Kosten die Hälfte seines Friedenswerts erreichen. (2 Der Reichskanzler wird gleichermaßen ermächtigt, deutschen Schiffsbesatzungen der im 61 Abs. 1 bezeichneten Schiffe Beihilfen zur Wiederbeschaffung ihrer in Verlust geratenen Habe zu gewähren. * 3 Die Beihilfen sind auf die Entschädigungen zur Anrechnung zu bringen die dem Schiffscigentümer und den Schiffsbesatzungen nach dem in Aussict genommenen Reedereientschädigungsgesetz etwa gewährt werden. Einem späteren Reichsgesetz ist vorzubehalten, ob und in welcher Höhe das Reich an den Gewinnen der auf Grund dieses Gesetzes wiederhergestellten Schisse zu beteiligen ist und ob hinsichtlich der Verwendung dieser Schiffe Beschränkungen notwendig sind. 4 % Für die Gewährung der Beihilfen gelten die in der Anlage zusammen- 1 gestellten Grundsätze; die Gewährung erfolgt auf Grund von Vorschlägen des gemäß 9 8 gebildeten Reichsausschusses. Durch die Festsetzung der Beihilfen wird ein Rechtsanspruch nicht begrüntt. (5 Ansprüche auf Ersatz der in den d 1, 2 bezeichneten Schäden, die auf Grund eines Versicherungsverhältnisses, auf Grund des & 635 des Handelgeses- buchs oder aus einem anderen Rechtsgrund dem Geschädigten zustehen, gehen bis zur Höhe der gewährten Beihilfen auf das Reich über. Ansprüche auf Entschädigungen oder Vergütungen, die für ein von einem fremden Staate beschlagnahmtes und zurückgehaltenes oder angefordertes Schf gezahlt werden, gehen insoweit auf das Reich über, als dem Eigentümer wegen dieses Schiffes Beihilfen auf Grund des 9 1 gewährt worden sind. 6 Ist zur Ersatzbeschaffung für ein Schiff eine Beihilfe nach & 1 Ab- Nr. 1 gewährt worden und wird das Schiff dem Eigentümer wieder zur Ver,