— 1031 — Hat der Eigentümer fuͤr den Schaden schon aus Reichsmitteln, a Grund eines Versicherungsverhältnisses, auf Grund des & 635 des Handelsgesetzbuchs oder aus einem anderen Rechtsgrund Ersatz erhalten, so ist dieser Ersatz bei der Bemessung der Beihilfe in Anrechnung zu bringen. Wird die Ablieferung oder Infahrtsetzung des Schiffes verzögert, so sind die Zuschläge nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ablieferung odcr Infahrtsetzung neu zu bemessen. Ubersteigen die auf Grund der früheren Festsetzung gezahlten Beträge die dem Reeder nach der neuen Bemessung zustehenden Beihilfen, so ist der zuviel gezahlte Betrag nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers zurückzuzahlen. 3. Die im & 1 Abs. 1 Nr. 2 vorgesehenen Beihilfen zu den Aufwendungen des Schiffseigentümers für Heuer und Unterhaltskosten können nur hinsichtlich derjenigen Schiffsbesatzungen gewährt werden, die in einem deutschen Schutzgebiet oder im Ausland entweder an Bord ihrer Schiffe verblieben oder nach Auflösung des Heuervertrags durch den Krieg an der Heimreise behindert worden und unterstützungsbedürftig geworden sind. Die Heuer wird bis zu dem Tage ver- gütet, an dem die Wiederaufnahme der Schiffahrt nach der allgemeinen Lage möglich war. Bei Berechnung der Heuer sind auch die NRebenvergütungen in Anrechnung zu bringen. " Die Beihilfe nach & 1 Abs. 1 Nr. 2 soll auch in den Fällen gewährt werden, in denen das Schiff, für das die Aufwendungen gemacht worden sind, später verloren gegangen ist. 4 4. Für die Zubilligung von Beihilfen im Sinne des & 2 sind die festen Sätze des beigefügten Tarifs maßgebend. 36n Als Habe im Sinne des §& 2 gilt auch der dem Schiffsführer 2 verloren gegangene Schiffsproviant. Soweit die Schiffseigentümer den Schiffsbesatzungen für den Verlust der Habe Entschädigungen geleistet haben, können ihnen diese bis zur Höhe der festen Sätze erstattet werden. 5. Die Hälfte des Friedenswerts von Schiff und Inventar (& 1 Abs. 1 Nr. 1), der Betrag der notwendigen Aufwendungen & 1 Abs. 1 Nr. 2) und die Vergütung für verlorene Habe der Schiffsbesatzungen (& 2) sollen alsbald nach Festsetzung gezahlt werden. Wird nicht innerhalb von drei Jahren nach Jahlung der ersten Hälfte des Friedenswerts ein zur Festsetzung der Juschläge führender Vertrag über die Be- schaffung des zu ersetzenden Schiffsraums vorgelegt, so ist der gewährte Betrag zurückzuzahlen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist Sicherheit zu leisten. Der Reichskanzler kann auf Antrag die Frist verlängern. * Die andere Hälfte des Friedenswerts soll alsbald nach Festsetzung der Zuschläge gezahlt werden.